Änderung des Landesfischereigesetzes in M/V ab 2025
Änderung des Landesfischereigesetzes in M/V (Quelle: Homepage: LALLF.de)
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommerns hat am 10.07.2024 in seiner 84. Sitzung dieser Legislaturperiode die Änderung des Landesfischereigesetzes M-V beschlossen. Das Gesetz beinhaltet diverse Änderungen:
Im Vorgriff auf die Digitalisierung und die geplante Neuausstellung der Fischereischeine, die dann kein Lichtbild mehr enthalten werden, muss der Personalausweis mitgeführt werden - bei Jugendlichen unter 16 Jahre kann dies z.B. auch ein Schülerausweis sein.
Elektronisch erteilte Dokumente sind, sofern sie vom Inhaber nicht ausgedruckt werden, im Rahmen der Kontrolle auf einem elektronischen Gerät lesbar dem Kontrollbefugten vorzulegen.
Eine wichtige Änderung ist die Neufassung des § 9 Abs.1 LFischG. Wie aus der Begründung zum Gesetz hervorgeht, soll ab 2025 auch jeder „Gastangler“ aus anderen Ländern die Fischereiabgabe in M-V entrichten. Die Gesetzesänderung erfordert noch eine Änderung der Fischereischeinverordnung. Bis dahin gilt, dass gültige Fischereischeine aus einem anderen Bundesland oder Staat mit Nachweis der dort entrichteten Fischereiabgabe weiterhin für die Fischereiausübung in MV anerkannt werden. Angler aus den Bundesländern Sachsen, Niedersachsen und Bremen (auch Polen, Österreich, Schweiz, Niederlande) haben in ihren Ländern jedoch keine Fischereiabgabepflicht; sie müssen deshalb ab 2025 eine Abgabeentrichtung in MV vornehmen, wenn sie in Gewässern des Landes MV angeln wollen.
Das Änderungsgesetz wurde am 27. August 2024 im Gesetz- und Verordnungs-blatt M-V auf Seite 518 bekanntgegeben und ist am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Lediglich der neue § 9 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes tritt erst am 01.01.2025 in Kraft.